§ 9 Mitgliedsbeiträge, Auslagen und Aufwandsentschädigung
Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Vorstand- und
Ausschußmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
|