§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muß spätestens drei Monate vorher beim Vorstand eingegangen sein.
- durch Ausschluß
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Interessen oder die Zielsetzung des Vereins
zuwider handelt, oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag von mehr als sechs Monaten im Rückstand ist.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluß innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen mit dem Antrag, daß die Beschwerdekommission tätig wird.
Näheres regelt die Beschwerdeordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Das Ausscheiden aus dem Beruf schließt die Mitgliedschaft nicht aus.
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